Stifter kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem Gesetz unbeschränkt geschäftsfähig ist. Darüber hinaus kann sich auch jede juristische Person als Stifter betätigen.
Als Stifter müssen Sie Ihren Willen zur Gründung einer Stiftung in Form eines sogenannten Stiftungsgeschäfts zum Ausdruck bringen. Sie verpflichten sich hierbei, ein genau definiertes Vermögen auf die zukünftige Stiftung zu übertragen.
In der Satzung des Stiftungsgeschäfts entwerfen Sie schließlich das rechtliche Gerüst für Ihre Stiftung und legen den von Ihnen gewünschten Stiftungszweck sowie die Stiftungsorgane, für Ihre Stiftung tätig werden sollen, fest. Die staatliche Anerkennung der Stiftung erfolgt nach Prüfung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Abschließend prüft und erkennt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit Ihrer Stiftung an.
Haben Sie Fragen zu den Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung? Wir stehen Ihnen gern Rede und Antwort. Kontaktieren Sie uns!