Steuervorteile

Der Gesetzgeber unterstützt gemeinnütziges Handeln. Eine Stiftungserrichtung, deren Kapitalausstattung sowie der laufende Stiftungsbetrieb sind mit weitreichenden steuerlichen Vorteilen verbunden.

Als Stifter haben Sie die Möglichkeit, die Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben geltend zu machen. Eine Einzahlung in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung kann beispielsweise in Höhe von bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Dieses gilt sowohl bei der Errichtung der Stiftung als auch bei einer späteren Zustiftung. Diesen Betrag können Sie einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraums in Anspruch nehmen und im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zum Abzug bringen.

 

  • Jeder Ehepartner kann Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung von bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen (sofort oder beliebig auf zehn Jahre verteilt).
  • Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
  • Wahlweise können Unternehmer bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
  • Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
  • Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit – grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.
  • Einkommensteuerliche Vorteile können dadurch realisiert werden, dass das Stiftungsvermögen nach und nach in Teilbeträgen als Zustiftung in die Stiftung eingebracht wird.