Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen lange währenden Streit entschieden: Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass neben den Erträgen und zusätzlich eingeworbenen Spenden auch das Grundstockvermögen ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden darf. Neben der klassischen Ewigkeitsstiftung, die das Vermögen erhalten soll und nur die Erträge für den Stiftungszweck verwenden darf, gibt es nun auch die Möglichkeit, eine Verbrauchsstiftung oder eine Mischform aus beiden zu errichten.
Bei der Ewigkeitsstiftung wird der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt und das Kapital der Stiftung soll auf ewig erhalten bleiben. Der Stifter kann sich darauf verlassen, dass die errichtete Stiftung und damit sein Lebenswerk auf ewig erhalten bleibt. Die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind beschränkt auf die Erträge des Stiftungsvermögens und erhaltene Spenden. Dahingegen kann die Verbrauchsstiftung nicht nur die Erträge, sondern das gesamte Stiftungsvermögen zur Zweckverwirklichung einsetzen. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll sie mindestens zehn Jahre bestehen und kann aufgelöst werden, wenn das Vermögen verbraucht ist. Damit ist die Verbrauchsstiftung sehr flexibel, denn auch mit einem kleineren Grundkapital kann sie nennenswert fördern.
Eine Mischform aus der Ewigkeits- und der Verbrauchsstiftung ist die Teilverbrauchsstiftung oder auch Hybridstiftung genannt. Die Hybridstiftung kombiniert die Vorteile der beiden klassischen Stiftungsarten. Es handelt sich im Grundsatz um eine Ewigkeitsstiftung, welche jedoch auch verbrauchbares Vermögen führen kann. Eine klare Trennung von zu erhaltendem Grundstockvermögen und Verbrauchsvermögen ist aus rechtlichen Gründen unabdingbar. Mit diesem Modell ist eine neu zu gründende Stiftung modern und flexibel aufgestellt
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